Wenn ein Grundstück, eine Wohnung oder ein anderes Vermögensobjekt mehreren Personen gehört, kann jeder Miteigentümer jederzeit die Aufhebung des Miteigentums verlangen — Art. 698 ff. tZGB. Dieses Recht ist nahezu unverzichtbar.
Naturalteilung oder Versteigerung
Das Gericht prüft zuerst, ob eine Naturalteilung möglich ist (z. B. unbebautes Land mit teilbarer Fläche). Bei Wohnungen, Häusern oder kleinen Parzellen ist das praktisch unmöglich — dann ordnet das Gericht die öffentliche Versteigerung an. Der Erlös wird nach Anteilen verteilt.
Vorkaufsrecht der Miteigentümer
An der Versteigerung können auch die Miteigentümer teilnehmen. Wer das Höchstgebot abgibt, erhält das Eigentum am ganzen Objekt.
Praktische Hinweise
Verfahren dauern oft 1–2 Jahre, weil Sachverständigengutachten und Bekanntmachungsfristen Zeit brauchen. Eine vorgelagerte Verhandlung mit den anderen Miteigentümern (freihändiger Verkauf) ist meist günstiger und schneller.