Wann tritt sie auf?
Wenn Eigentum gemeinschaftlich gehört wird und die Miteigentümer sich nicht über die Aufteilung einigen können, kann jeder Miteigentümer beim Friedensgericht eine Aufhebungsanordnung beantragen. Das häufigste Szenario sind von einem Elternteil geerbte Immobilien.
Es ist kein "Recht", sondern ein Antrag: Jeder Miteigentümer kann jederzeit einreichen. Andere Miteigentümer können den Fall nicht blockieren, aber statt Verkauf physische Teilung beantragen.
Physische Teilung oder Verkauf?
Das Gericht prüft zunächst, ob die physische Teilung machbar ist — dass das Eigentum teilbar ist, dass jeder Miteigentümer einen angemessenen Anteil erhält und der Wert nicht erheblich gemindert wird. Andernfalls ordnet das Gericht die Versteigerung an.
Bei einer Verkaufsanordnung wird ein Verkaufsbeauftragter ernannt und die Versteigerung durchgeführt. Dritte können bieten; Miteigentümer müssen wachsam ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nutzen.
Praktische Hinweise
Vor Klageerhebung führt ein Vergleichsprotokoll zwischen Miteigentümern oft zu einem schnelleren, kostengünstigeren Ergebnis — insbesondere innerhalb der Familie.
Auch nach Klageerhebung bleibt ein Vergleich möglich; Gerichte unterstützen solche Vereinbarungen in der Regel.