Erbfalleröffnung und Erbschein
Mit dem Tod geht der Nachlass von Gesetzes wegen auf die Erben über. Der erste Schritt ist die Erlangung des Erbscheins — vom Friedensgericht oder einem Notar.
Für im Ausland lebende Erben ist eine notariell beglaubigte Vollmacht zur Klageerhebung, Vermögensverteilung und Bankgeschäft unerlässlich. Unsere Kanzlei bietet internationalen Erben vollständige Fernunterstützung.
Ausschlagung — innerhalb von 3 Monaten ab Tod
Wenn die Schulden des Verstorbenen die Aktiva des Nachlasses übersteigen, können Erben innerhalb von 3 Monaten beim Friedensgericht die Erbschaft ausschlagen. Die Versäumung der Frist erfordert eine "vermutete Ausschlagungsklage" zu deutlich strengeren Bedingungen.
Ausschlagung ist eine einseitige Erklärung. Das Timing ist entscheidend, um den Schulden zu entgehen; falsche Schritte können einer stillschweigenden Annahme gleichkommen.
Pflichtteilsergänzung und muris muvazaa
Wenn Pflichtteilsberechtigte (Ehegatte, Abkömmlinge, Eltern) durch Testament oder Schenkung verletzt wurden, wird eine Pflichtteilsergänzungsklage erhoben. Wenn der Verstorbene Eigentum als Verkauf an einen Dritten verfügte, faktisch aber als Schenkung, öffnet sich die muris-muvazaa-Klage.
Diese beiden Klagen bilden den technischsten Teil des Erbrechts; Bankbelege, Grundbucheinträge, Verkaufspreisrealität und Zeugenbeweise wiegen alle zusammen.
Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft (izale-i şuyu)
Wenn mehrere Erben sich nicht über die Aufteilung von Immobilien einigen können, wird eine Aufhebungsklage eingereicht. Das Gericht entscheidet zwischen physischer Teilung und gerichtlicher Versteigerung mit Erlösverteilung.
Dieser Bereich hat eine eigene Praxisseite — siehe Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft für Details.