Türkisches Strafrecht behandelt Online-Beleidigung und Bedrohung gleich wie offline begangene Delikte — mit teilweise sogar härteren Sanktionen wegen der „Öffentlichkeit" sozialer Medien.
Beleidigung (Art. 125 TStGB)
Eine Aussage muss konkret die Ehre einer bestimmten Person angreifen. Allgemeine Kritik, Meinung oder Satire ist kein Straftatbestand.
Strafrahmen
- Grundtatbestand: 3 Monate – 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
- Erschwerend: öffentliche Beleidigung (Social Media gilt als öffentlich) → Strafe wird um 1/6 erhöht
- Beamte in Funktion: Mindeststrafe 1 Jahr
Bedrohung (Art. 106 TStGB)
Drohung mit einem schweren Schaden für Leben, Körper, Sexualität, Eigentum. Anders als Beleidigung kann eine Bedrohung auch privat (in WhatsApp) strafbar sein.
Verteidigungslinien
1. „Es war Meinungsäußerung"
Verfassungsmäßige Meinungsfreiheit schützt auch scharfe Kritik. Das Gericht muss zwischen Meinung und Beleidigung abgrenzen — die Wortwahl ist entscheidend.
2. „Es war Satire/Parodie"
Erkennbar humoristische Inhalte sind regelmäßig erlaubt. Aber: ironische Beleidigungen, die als ernst gemeint erscheinen können, schützen nicht.
3. „Wahrheitsbeweis"
Bei der Beleidigung mit Tatsachenbehauptung kann der Wahrheitsbeweis erbracht werden — wenn die Behauptung wahr ist, entfällt die Strafbarkeit (Art. 127 TStGB).
4. „Reaktion auf vorherige Provokation"
Sofortige Reaktion auf eine Provokation kann strafmildernd sein (Art. 129 TStGB).
Frist: 6 Monate Antragsdelikt
Beleidigung ist Antragsdelikt — der Geschädigte muss innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis Anzeige erstatten. Verstreicht die Frist, ist eine Strafverfolgung ausgeschlossen.
Was tun bei Anzeige?
Posts/Tweets/Kommentare nicht löschen — das gilt als Beweisvereitelung. Stattdessen alle Screenshots des gesamten Diskussionskontexts sichern. Der Kontext entscheidet oft über Verurteilung oder Freispruch.