Die Abfindung (kıdem tazminatı) ist im türkischen Arbeitsrecht ein zentrales Schutzinstrument. Sie wird beim Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zugunsten des Arbeitnehmers fällig — unter bestimmten Voraussetzungen. Die Berechnung folgt einer festen Formel mit jährlich aktualisierter Höchstgrenze.

Wann besteht Anspruch?

Anspruch auf Abfindung haben Arbeitnehmer mit mindestens 1 Jahr Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber, wenn das Arbeitsverhältnis aus einem der folgenden Gründe endet:

Auf Initiative des Arbeitgebers

  • Kündigung ohne wichtigen Grund (Art. 17 İş Kanunu)
  • Wirtschaftliche Gründe oder Betriebsschließung

Auf Initiative des Arbeitnehmers — aus wichtigem Grund

  • Ausstehende Lohnzahlungen
  • Mobbing oder Belästigung
  • Sicherheitsmängel am Arbeitsplatz
  • Gesundheitliche Gefährdung
  • Wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen ohne Zustimmung
  • Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

Sonstige berechtigende Ereignisse

  • Renteneintritt
  • Wehrdienst (auch Reservist)
  • Heirat (für Frauen, innerhalb 1 Jahres nach Heirat)
  • Tod des Arbeitnehmers (Erben erhalten die Abfindung)

Kein Anspruch besteht bei:

  • Arbeitgeberkündigung aus wichtigem Grund auf Arbeitnehmerseite (z. B. Diebstahl, schwerer Vertragsbruch — Art. 25/II)
  • Arbeitnehmerkündigung ohne wichtigen Grund
  • Kündigung in der Probezeit (in der Regel 2 Monate)

Wie wird die Abfindung berechnet?

Formel: Bruttogehalt der letzten 30 Tage × Anzahl der vollendeten Beschäftigungsjahre + anteilig für angefangene Jahre.

Beispiel

Eine Arbeitnehmerin war 7 Jahre und 4 Monate beschäftigt; ihr Bruttogehalt beträgt 30.000 TL/Monat. Berechnung:

  • 7 volle Jahre × 30.000 TL = 210.000 TL
  • 4 Monate anteilig: (4/12) × 30.000 TL = 10.000 TL
  • Gesamt: 220.000 TL

Was zählt zum Bruttogehalt?

Beim Berechnungslohn werden nicht nur das Grundgehalt, sondern auch:

  • Regelmäßige Boni (jährliche, vierteljährliche, monatliche)
  • Verpflegungs- und Fahrtgeld (in Bargeldform)
  • Kindergeld vom Arbeitgeber, soweit regelmäßig
  • Wohnkostenzuschuss
  • Sachleistungen (Wohnung, Auto, soweit der geldwerte Vorteil bewertbar ist)

NICHT eingerechnet: außerordentliche, einmalige Zahlungen, Spesen und Reisekostenerstattungen.

Höchstgrenze — gesetzlich gedeckelt

Die Abfindung pro Beschäftigungsjahr ist auf einen gesetzlich festgelegten Höchstbetrag gedeckelt. Diese Grenze wird halbjährlich (Januar und Juli) entsprechend der staatlichen Beamtengehälter angehoben.

Wenn das Bruttogehalt eines Arbeitnehmers diese Grenze überschreitet, wird die Abfindung pro Jahr nur bis zur Höchstgrenze berechnet — der Überschuss bleibt unberücksichtigt. Dies betrifft vor allem leitende Angestellte und Geschäftsführer.

Wann muss der Arbeitgeber zahlen?

Die Abfindung ist sofort bei Beendigung fällig. Eine Stundung ist nur mit ausdrücklicher Vereinbarung möglich, und auch dann mit gesetzlichen Verzugszinsen.

Wenn der Arbeitgeber nicht zahlt, kann der Arbeitnehmer:

  1. Innerhalb von 1 Monat zur obligatorischen Mediation gehen
  2. Bei fehlgeschlagener Einigung Klage erheben (5 Jahre allgemeine Verjährung)
  3. Parallel zwangsvollstrecken

Steuern

Die Abfindung bis zur Höchstgrenze ist einkommensteuerfrei (nur ein geringer Stempelsteuersatz). Beträge oberhalb der Höchstgrenze unterliegen der Einkommensteuer.

Häufige Probleme

  • Lohn auf zwei Konten — Hauptlohn registriert, Bonus „in bar" — entscheidend ist das tatsächliche Bruttogehalt; Zeugen und Bankbelege beweisen den Realbetrag
  • Vertragliche „freiwillige" Verzichtserklärung — bei Beendigung unterzeichnet — gerichtlich angreifbar, wenn unter Druck unterzeichnet
  • „Selbst gekündigt" obwohl gedrängt — kann als Pflichtkündigung aus wichtigem Grund umgedeutet werden

Im Ausland lebende ehemalige Arbeitnehmer: Sie können Abfindungsansprüche bis zu 5 Jahre rückwirkend geltend machen — auch wenn Sie inzwischen ins Ausland gezogen sind. Das Verfahren wird per Vollmacht geführt; eine Reise in die Türkei ist nicht erforderlich.