Eltern, die zu Lebzeiten ein Grundstück „verkaufen", obwohl tatsächlich kein Kaufpreis fließt — meistens an ein bevorzugtes Kind — handeln scheinrechtlich. Türkisches Recht nennt das muris muvazaası und stellt es zugunsten benachteiligter Erben unter Sanktion.
Erkennungsmerkmale
Kein bezahlter Kaufpreis, fortdauernde Nutzung durch den Erblasser, Verwandtschaftsverhältnis zum „Käufer", auffallend niedriger Kaufpreis. Indizien werden im Verfahren ausführlich gewürdigt.
Rechtliche Folge
Der Scheinvertrag ist nichtig. Das Grundstück fällt in den Nachlass. Andere Erben können ihren Pflichtteil oder gesetzlichen Erbteil daran geltend machen.
Klagefrist
Anders als bei der Herabsetzungsklage gibt es hier KEINE 1-Jahres-Frist. Der Anspruch verjährt nicht — er kann auch Jahrzehnte nach Erbfall geltend gemacht werden.