Bei Betäubungsmitteldelikten (Art. 188-192 türk. Strafgesetzbuch) bietet die tätige Reue (etkin pişmanlık) einen rechtlichen Weg zur erheblichen Strafmilderung — in günstigen Fällen sogar zur völligen Straffreiheit.

Wer kann sich auf tätige Reue berufen?

Sowohl Konsumenten als auch Händler. Aber die Anforderungen sind unterschiedlich:

Für Konsumenten

  • Selbstanzeige vor behördlicher Kenntnisnahme
  • Bereitschaft zur Behandlung in einem Suchtzentrum
  • Mitwirkung an der Identifizierung der Lieferquelle

Für Händler

  • Mitwirkung an der Aufklärung der Tat und der Hintermänner
  • Hinweise auf weitere Lager/Lieferungen
  • Geständnis

Strafmilderung — wie viel?

Je nach Stadium der Mitwirkung:

  • Vor Tatentdeckung: bis zu vollständiger Straffreiheit
  • Während der Ermittlung: Strafe um 2/3 reduziert
  • Während der Hauptverhandlung: Strafe um 1/2 reduziert
  • Nach Urteil aber vor Rechtskraft: kleinere Reduktion

Risiken

Falsche oder übertriebene Aussagen können als Falschaussage oder Verleumdung bestraft werden. Eine fundierte Beratung vor jeder Aussage ist daher essenziell.

Suchtbehandlungs-Option

Konsumenten können statt Strafverfahren in eine Suchtbehandlung verwiesen werden (Art. 191 TStGB). Bei erfolgreicher Behandlung wird das Verfahren eingestellt — keine Verurteilung, kein Eintrag im Strafregister.

Praxistipp: Tätige Reue ist eine Einbahnstraße — einmal ausgesagt, kann man Aussagen nicht zurücknehmen. Konsultieren Sie einen Fachanwalt vor jeder Erklärung.