Bei Betäubungsmitteldelikten (Art. 188-192 türk. Strafgesetzbuch) bietet die tätige Reue (etkin pişmanlık) einen rechtlichen Weg zur erheblichen Strafmilderung — in günstigen Fällen sogar zur völligen Straffreiheit.
Wer kann sich auf tätige Reue berufen?
Sowohl Konsumenten als auch Händler. Aber die Anforderungen sind unterschiedlich:
Für Konsumenten
- Selbstanzeige vor behördlicher Kenntnisnahme
- Bereitschaft zur Behandlung in einem Suchtzentrum
- Mitwirkung an der Identifizierung der Lieferquelle
Für Händler
- Mitwirkung an der Aufklärung der Tat und der Hintermänner
- Hinweise auf weitere Lager/Lieferungen
- Geständnis
Strafmilderung — wie viel?
Je nach Stadium der Mitwirkung:
- Vor Tatentdeckung: bis zu vollständiger Straffreiheit
- Während der Ermittlung: Strafe um 2/3 reduziert
- Während der Hauptverhandlung: Strafe um 1/2 reduziert
- Nach Urteil aber vor Rechtskraft: kleinere Reduktion
Risiken
Falsche oder übertriebene Aussagen können als Falschaussage oder Verleumdung bestraft werden. Eine fundierte Beratung vor jeder Aussage ist daher essenziell.
Suchtbehandlungs-Option
Konsumenten können statt Strafverfahren in eine Suchtbehandlung verwiesen werden (Art. 191 TStGB). Bei erfolgreicher Behandlung wird das Verfahren eingestellt — keine Verurteilung, kein Eintrag im Strafregister.
Praxistipp: Tätige Reue ist eine Einbahnstraße — einmal ausgesagt, kann man Aussagen nicht zurücknehmen. Konsultieren Sie einen Fachanwalt vor jeder Erklärung.