Verkauft ein Miteigentümer seinen Anteil an einen außenstehenden Dritten, haben die übrigen Miteigentümer ein gesetzliches Vorkaufsrecht (Art. 732 ff. tZGB). Sie können in den Vertrag eintreten — zum gleichen Preis und zu gleichen Bedingungen.

Frist: 3 Monate nach Mitteilung, max. 2 Jahre

Der Verkäufer muss den Verkauf dem Vorkaufsberechtigten notariell mitteilen. Ab dieser Mitteilung läuft eine 3-monatige Klagefrist. Ohne Mitteilung gilt eine maximale Frist von 2 Jahren ab Eintragung im Grundbuch.

Voraussetzungen

Das Vorkaufsrecht greift nur bei Miteigentum (paylı mülkiyet), nicht bei Sondereigentum (kat mülkiyeti) an einer Wohnung. Schenkungen oder Verkäufe innerhalb der Familie können je nach Konstellation ausgeschlossen sein.

Klage und Hinterlegung

Die Vorkaufsklage muss beim Bezirksgericht erhoben werden. Der Kaufpreis ist gleichzeitig zu hinterlegen — andernfalls wird die Klage abgewiesen.